In. nur wenigen Schritten die Vorgaben des Hinweisgeberschutzgesetzes umsetzen.
Als erfahrenes Team stehen wir Ihnen zur Seite, um Sie über Ihre Rechte als Hinweisgeber zu informieren und Ihnen den bestmöglichen Schutz zu bieten.
HINWEISGEBERSCHUTZ
Das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) ist eine rechtliche Regelung, die den Schutz von Personen gewährleistet, die Informationen über Verstöße gegen Recht oder Ethik offenlegen.
Das Gesetz soll sicherstellen, dass Hinweisgeber/in, auch Whistleblower genannt, vor möglichen negativen Konsequenzen wie Repressalien oder Benachteiligungen geschützt sind. Das Hinweisgeberschutz Gesetz trat am 02. Juli 2023 in Kraft.
Das Hinweisgeberschutzgesetz hat das Ziel, die Transparenz und Integrität in Unternehmen und Organisationen zu fördern, indem es Personen ermutigt, Missstände aufzudecken und zur Verantwortung zu ziehen. Zugleich soll der Schutz hinweisgebender Personen und sonstiger von einer Meldung betroffener Personen gestärkt werden.
Dies kann verschiedene Bereiche wie Datenschutzverletzungen, Korruption oder andere illegale Handlungen im Kontext von Arbeits- oder Geschäftspraktiken betreffen.
Mit der Verabschiedung des Gesetzes kommt eine gesetzliche
Verpflichtung zur Einführung eines Hinweisgeberverfahrens
(sogenannte „interne Meldestelle“):
Unternehmen mit ab 250 Beschäftigten müssen sofort nach Inkrafttreten des Gesetzes, also ab Mitte Juni 2023, eine interne Meldestelle einrichten.
Unternehmen zwischen 50 und 249 Beschäftigten haben bis zum 17. Dezember 2023 Zeit die interne Meldestelle einzurichten.
Gemäß Hinweisgeberschutzgesetz müssen die Meldekanäle so gestaltet sein, dass nur autorisierte Personen, die für die Entgegennahme und Bearbeitung der Meldungen zuständig sind oder bei der Erfüllung dieser Aufgaben unterstützen, Zugriff auf die eingehenden Meldungen haben. Es ist von größter Bedeutung sicherzustellen, dass unbefugte Personen keinen Zugriff auf die Identität des Hinweisgebers oder den Inhalt des Hinweises erhalten. Diese Anforderungen beeinflussen die technische Gestaltung des internen Meldekanals.
Interne Meldekanäle müssen es ermöglichen, Meldungen entweder mündlich oder schriftlich einzureichen. Mündliche Meldungen können über Telefon oder andere Sprachübermittlungswege erfolgen. Auf Anfrage des Hinweisgebers muss innerhalb angemessener Zeit ein persönliches Treffen mit einer verantwortlichen Person der internen Meldestelle arrangiert werden, um eine Meldung entgegenzunehmen.
Besonderes Augenmerk liegt auf dem Schutz der Vertraulichkeit der Identität des Hinweisgebers. Eine wesentliche Voraussetzung für die Akzeptanz des Hinweisgebersystems besteht darin, die Identität des Hinweisgebers sowie aller Personen, die von einer Meldung betroffen sind, effektiv zu schützen. Die Identität sollte grundsätzlich nur den Personen bekannt sein, die für die Bearbeitung der Meldung zuständig sind. Informationen über die Identität des Hinweisgebers oder einer in der Meldung genannten Person sollten nur in Ausnahmefällen offengelegt werden dürfen, beispielsweise auf Anforderung von Strafverfolgungsbehörden im Rahmen von Strafverfahren.
Es ist gut möglich, dass aufgrund der umfangreichen Verantwortung und Befugnisse, die im HinSchG beschrieben werden, die „interne Meldestelle“ eine ähnliche Rolle wie ein Compliance-Officer einnimmt, um Straftaten zu verhindern. In dieser Rolle kann die Meldestelle als Garant fungieren und bei (absichtlichem) Unterlassen selbst strafrechtlich verfolgt werden.
Ein Beispiel dafür wäre, wenn Hinweisen auf strafrechtlich relevantes Verhalten nicht nachgegangen wird oder ein internes Verfahren fälschlicherweise eingestellt wird, was zu einer eigenen strafrechtlichen Verantwortlichkeit führen könnte.
Eine externe Ombudsstelle bietet viele Vorteile für das Unternehmen.
Diese bringt Fachwissen im Bereich des Hinweisgeberschutzes mit, bleiben stets auf dem aktuellen Stand und besuchen regelmäßige Weiterbildungen. Es muss ein ordnungsgemäßer Umgang mit sensiblen Daten gewährleistet werden, hier bringen externe Stellen Fachwissen vor allem aus dem Bereich Datenschutz und Wahrung der Vertraulichkeit mit.
Auch bietet eine externe Ombudsstelle den Vorteil, dass diese unparteiisch ist. Sie fungiert als unabhängiger Vermittler zwischen dem Hinweisgeber und dem Unternehmen. Der Hinweisgeber kann sich sicher sein, dass seine Anonymität gewahr bleibt. Zudem wird vermieden, dass Hinweisgeber sich unmittelbar an eine externe Meldestelle wenden, wenn Sie sich mit einer Meldung an eine intern betriebene Meldestelle nicht wohl fühlen.
Gerade für kleinere Unternehmen bietet eine externe Ombudsstelle den Vorteil, dass nicht auf personelle Ressourcen zurückgegriffen werden muss. Beschäftigte müssen regelmäßig zu den relevanten Themen geschult werden und ausreichend Zeit für ihre Aufgaben als Ombudsperson erhalten. Auch Interessenskonflikte in den jeweiligen Positionen müssen vermieden werden.
Mitarbeitende eines Unternehmens können sich bei Verdachtsfällen vertraulich an uns wenden. Als Berufsgeheimnisträger sind wir dazu verpflichtet, die Identität von Hinweisgebern und die erhaltenen Informationen absolut diskret zu behandeln. Hierfür stellen wir neben den klassischen Kanälen wie Mail oder Telefon auch ein Hinweisportal „Hinweisbox“ für maximale Vertraulichkeit bereit.
Prüfung von
Verdachtsfällen
Untersuchung der Hinweise auf Plausibilität und Relevanz
Jährliche Berichterstattung an den Compliance-Beauftragten oder die Geschäftsführung des Unternehmens
Bereitstellung Informationstext
zum Meldeformular für die Webseite
Fristgerechte Rückmeldung über
die getroffenen Folgemaßnahmen an die hinweisgebende Person
Dokumentation
der Meldungen
Fachkompetenz
Unser Team besteht aus Expert: innen mit fundiertem Fachwissen im Bereich des Hinweisgeberschutzes. Wir halten uns stets über aktuelle Entwicklungen auf dem Laufenden, um Ihnen die bestmögliche Beratung zu bieten.
100% Vertraulichkeit
Wir legen höchsten Wert auf die Vertraulichkeit Ihrer Informationen. Ihre Daten werden streng vertraulich behandelt und geschützt.
Individuelle Betreuung
Jeder Fall ist einzigartig. Daher bieten wir Ihnen maßgeschneiderte Lösungen und individuelle Betreuung, um auf Ihre spezifischen Bedürfnisse einzugehen.
Verlässlichkeit
Wir stehen Ihnen als verlässlicher Partner zur Seite und setzen uns für Ihre Rechte und Ihren Schutz ein.
Keine versteckten Kosten
Wir bieten Ihnen maximale Kosteneffizienz und -transparenz durch monatliche Festpreise inkl. Fallbearbeitung.
sicdata Unternehmensberatung
Heiligenstock 34c
42697 Solingen
Telefon: 0212.73 87 24-0
Telefax: 0212.73 87 24-99
E-Mail: info[at]sicdata.de